Unzumutbarer Schulweg; Kostenbeteiligung der Gemeinde
Gemäss § 8 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr vom 28. Juni 2022 (Stand 1. Januar 2023) trägt der Kanton die Kosten der Schulträger für den Transport der Schüler der öffentlichen Volksschulen einschliesslich der öffentlichen progymnasialen und gymnasialen Klassen, die der obligatorischen Schulzeit zugerechnet werden, sofweit der Schulweg unzumutbar ist.
Gemäss Volksschutzgesetz umfasst die solothurnische Volksschule die Regelschule (Kindergarten, Primarschule, Sekundarschule, spezielle Förderung) sowie die kantonalen Spezialangebote.
Das vorliegende Merkblatt gilt für alle Kindergartenkinder und Primarschüler der Einwohnergemeinde Oensingen bis und mit der sechsten Primarklasse (8. Schuljahr) sowie für die Schüler der speziellen Förderung (Talentförderschulen) und der ersten gymnasialen Klassen.
Für Schüler der regionalen Kleinklassen, der sonderpädagogischen Schulen und der Oberstufe sind die jeweiligen Schulträger für die Kostenbeteiligung zuständig.
Die Vorgaben eines unzumutbaren Schulweges für alle volksschulpflichtigen Schüler der Einwohnergemeinde Oensingen bis und mit 6. Primarklasse (= 8. Schuljahr, exkl. Schülerinnen und Schüler von regionalen Kleinklassen und von sonderpädagogischen Schulen) sowie für die Schüler der 1. Klasse des Gymnasiums (=11. Schuljahr) entnehmen Sie bitte dem Merkblatt "Unzumutbarer Schulweg".
Bitte beachten Sie die Eingabefrist für das Schuljahr 2024/25: 15. August 2024
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