Abfallreglement und Gebührenordnung

Gesuch um Befreiung von der Grundgebühr Kehricht

Rechtliche Grundlagen

Gemäss § 24 Abs. 3 des Abfallreglements (Stand 1. Oktober 2020) haben Haushalte und Unternehmen die Pflicht zur Entrichtung der Grundgebühr Kehricht.

In § 2 Abs. 3 ist definiert, wer alles als Unternehmen gilt. Darunter gehören u.a. Vereine, Parteien, Stiftungen etc.

§ 24 Abs. 3bis regelt, dass der Gemeinderat die Grundgebühr für einen Haushalt oder ein Unternehmen anpassen kann, falls die Entsorgungsdienstleitungen nicht oder nur in sehr reduziertem Ausmass in Anspruch genommen werden.

§ 2 Abs. 1bis der Gebührenordnung zum Abfallreglement besagt, dass Vereine, Stiftungen, Parteien und nicht aktive Unternehmen sich per Gesuch an den Gemeinderat von der Grundgebühr Kehricht befreien lassen können.

Link zum Gesuch um Befreiung von der Grundgebühr Kehricht.

Informationen

Datum
27. September 2010
Herausgeber/-in
Einwohnergemeinde Oensingen

Dokumente

Name
Abfallreglement_und_Gebuehrenordnung.pdf (PDF, 595.41 kB) Download 0 Abfallreglement_und_Gebuehrenordnung.pdf

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