Feuerwerk; Gesuch für das Abbrennen von Feuerwerk

Es besteht keine gesetzliche Grundlage, die das Abbrennen von grösseren Feuerwerken sowie einzelnen Feuerwerkskörpern regelt. Nur bei grosser Trockenheit kann das Abbrennen von Feuerwerk polizeilich untersagt werden. Es sind dazu die aktuellen Medienmitteilungen in der Presse sowie im Radio und Fernsehen zu beachten. Die Einwohnergemeinde Oensingen hat das Abbrennen von Feuerwerk im Polizeireglement mit einer Bewilligungspflicht belegt. Einen Sonderfall stellt die Sonnwendfeier dar, welche nicht nur als Feuerwerk, sondern als Grossanlass gilt und somit einer übergeordneten Bewilligungspflicht unterstellt ist.

Auszug aus dem Polizeireglement der Einwohnergemeinde Oensingen vom 19. September 2011 (§ 29):

Absatz 1

Das Abbrennen von Feuerwerk und Knallkörpern ist ohne besondere Bewilligung nur an Silvester/Neujahr, während der Fasnacht und am Tag der Bundesfeier sowie einen Tag vor und nach der Bundesfeier unter Beachtung aller erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen gestattet.

Absatz 2

Das Gemeindepräsidium kann Ausnahmen bewilligen.