Grundgebühr Kehricht; Befreiung von der Entrichtung
Zuständiges Amt: Bau Rechtliche Grundlagen Gemäss § 24 Abs. 3 des Abfallreglements (Stand 1. Oktober 2020) haben Haushalte und Unternehmen die Pflicht zur Entrichtung der Grundgebühr Kehricht. In § 2 Abs. 3 ist definiert, wer alles als Unternehmen gilt. Darunter gehören u.a. Vereine, Parteien, Stiftungen etc. § 24 Abs. 3bis regelt, dass der Gemeinderat die Grundgebühr für einen Haushalt oder ein Unternehmen anpassen kann, falls die Entsorgungsdienstleitungen nicht oder nur in sehr reduziertem Ausmass in Anspruch genommen werden. § 2 Abs. 1bis der Gebührenordnung zum Abfallreglement besagt, dass Vereine, Stiftungen, Parteien und nicht aktive Unternehmen sich per Gesuch an den Gemeinderat von der Grundgebühr Kehricht befreien lassen können. Dokument 201001_Formular_Gesuch_um_Befreiung_von_der_Grundgebuhr_Kehr.pdf (pdf, 98.1 kB)
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